gültig ab 17.04.2026
– im Folgenden „AVB“ genannt –
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten ausschließlich für Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
1 Geltungsbereich der Lieferbedingungen
Alle unsere Angebote und Vereinbarungen basieren ausschließlich auf den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB); abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht bindend. Der Kunde erkennt unsere Geschäftsbedingungen spätestens mit der Auftragserteilung oder mit der vorbehaltlosen Annahme unserer Ware an. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten unabhängig davon, ob wir die Waren selbst herstellen oder von Lieferanten beziehen. In ihrer jeweils neuesten Fassung gelten sie auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass sie zum Abschluss des Geschäfts ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden müssen. Sollten wir im Einzelfall mit unserem Kunden individuelle Vereinbarungen getroffen haben (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen), haben diese Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB). Vorbehaltlich gegenteiliger Beweise sind für den Inhalt einer solchen Vereinbarung ein schriftlicher Vertrag und unsere schriftliche Bestätigung zwingend erforderlich. Rechtserhebliche Erklärungen und/oder Mitteilungen des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag (z. B. Fristen, Mängelrügen, Rücktritte oder Minderung) müssen in schriftlicher Form, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax), erfolgen. Rechtliche Formalitäten und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation der Person, die die Erklärung abgibt, bleiben davon unberührt.
2 Angebote und Auftragsbestätigung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen oder ausgehändigt haben, an denen wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2 Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden, insbesondere für mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen.
2.3 Unsere Auftragsbestätigungen sind vom Kunden bei Erhalt unverzüglich auf Richtigkeit zu prüfen. Abweichungen sind unverzüglich zu melden.
2.4 Der Kunde ist für die Richtigkeit seiner Bestellangaben bzw. der von ihm übersandten Bestellunterlagen verantwortlich.
3 Liefertermine
3.1 Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich festzulegen.
3.2 Die bestätigten Liefertermine gelten als eingehalten durch rechtzeitige Versendung, d. h. Übergabe ab Werk oder Auslieferungslager. Sie gelten auch dann als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt oder montiert werden kann, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft. Für die pünktliche Beförderung übernehmen wir keine Verpflichtung. Liefertermine verschieben sich ebenfalls, wenn Vorleistungen auf Baustellen nicht rechtzeitig erbracht werden.
3.3 Sofern wir mit dem Kunden noch nicht alle Vertragsbestimmungen und Einzelheiten vereinbart haben oder der Kunde die erforderlichen in- und/oder ausländischen behördlichen Unterlagen noch nicht vorgelegt hat, verlängern sich die bestätigten Liefertermine, bis diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sie verschieben sich entsprechend. Gleiches gilt bei späteren Vertragsänderungen durch den Kunden, die den Liefertermin beeinflussen, oder wenn für die Auftragsausführung notwendige Unterlagen und Zeichnungen vom Kunden noch nicht vorgelegt wurden.
3.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbar außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, unterbliebener Selbstbelieferung trotz gesichertem Deckungsgeschäft, Betriebsstörungen, Telekommunikations- und IT-Ausfall, Feuer, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Verkehrsbehinderungen, behördlichen Eingriffen, Maschinenausfall, Import- und Exportverboten, Schwierigkeiten bei der Energieversorgung, Mobilmachung, Krieg, Blockaden usw. – auch wenn diese bei Lieferanten auftreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, sofern diese Hindernisse uns daran hindern, unsere Verpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen.
3.5 Sollte aufgrund der in Ziffer 3.4 genannten Umstände unsere Lieferung unmöglich oder unzumutbar werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dauert die Lieferverzögerung länger als zwei Monate, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.6 Verschiebt sich der Liefertermin gemäß Ziffer 3.4 oder werden wir gemäß Ziffer 3.5 von der Lieferverpflichtung entbunden, kann der Kunde hieraus keinen Schadensersatzanspruch ableiten. Wir können uns auf die genannten Umstände nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich über Beginn und Ende derartiger Hindernisse unterrichten.
3.7 Sollten die in Ziffer 3.4 genannten unvorhersehbaren Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der vertraglichen Leistung verändern oder sich erheblich auf unseren Betrieb auswirken, kann der Vertrag entsprechend angepasst werden. Die Vorschriften des § 313 BGB bleiben unberührt.
3.8 Befinden wir uns in Verzug, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde hinsichtlich der noch nicht erbrachten Vertragsleistung vom Vertrag zurücktreten. Hat er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung von Teillieferungen, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten.
3.9 Davon ausgenommen sind alle weiteren Ansprüche des Kunden aus Pflichtverletzungen, insbesondere Schadensersatzansprüche, sofern der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Unsere Haftung bei grober Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene zwingende Haftung handelt. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass dem Kunden kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Einlagerung
4.1 Wir behalten uns grundsätzlich die Wahl der Versandart vor. Die Ware wird ab Werk oder ab Auslieferungslager versandt.
4.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
4.3 Die Gefahr für den Verlust der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung dem Frachtführer oder Spediteur übergeben wurde, spätestens jedoch beim Verlassen des Werks oder Auslieferungslagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dem Verlust der Ware steht deren Beschlagnahme gleich.
4.4 Wird der Versand oder die Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft verschoben, können dem Kunden Lagergebühren in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstands für jeden angefangenen Monat in Rechnung gestellt werden, wobei diese jedoch auf insgesamt 5 % begrenzt sind. Den Vertragsparteien steht es frei, höhere oder niedrigere Lagerkosten nachzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware aus Gründen zurückgesandt werden muss, die der Kunde zu vertreten hat.
5 Preise und Verpackung
5.1 Unsere Preise verstehen sich in EURO.
5.2 Für Inlandslieferungen und Auslandslieferungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, verstehen sich die Preise zuzüglich der entsprechenden Mehrwertsteuer.
5.3 Bei Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten für eine von ihm gewünschte Transportversicherung. Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
5.4 Mehrwegverpackungen der Givens Hebesysteme GmbH (umr. Holzrahmen, Kleinladungsträger und zugehörige Deckplatten) werden grundsätzlich berechnet und bei frachtfreier Rücksendung gutgeschrieben.
6 Zahlung
6.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Solange der Kunde nicht gezahlt hat, gerät er ohne weitere Erklärung unsererseits spätestens am 31. Tag nach Rechnungsstellung in Verzug.
6.2 Zahlungen sind ausschließlich an die Firma Givens Hebesysteme GmbH in bar oder auf eines der Bankkonten der Firma zu leisten. Unsere Mitarbeiter sind nicht zur Inkasso berechtigt, es sei denn, sie wurden hierzu ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt.
6.3 Wechsel, Akzepte oder Vergleichbares nehmen wir nur an, wenn dies zuvor in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt wurde und die Laufzeit drei Monate nicht überschreitet, jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass wir diese unseren Banken einreichen können. Darüber hinaus werden sowohl Schecks als auch diskontfähige Wechsel nur als bedingte Zahlung akzeptiert. Wir übernehmen keine Gewähr für ordnungsgemäße Vorlage und Protest. Diskontspesen und Wechselspesen sowie Kosten für Akkreditive trägt der Kunde und sind sofort fällig.
6.4 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten. Der Kunde muss den Nachweis geringerer Verzugsschäden erbringen.
6.5 Im Falle des Protests eines Wechsels oder Schecks, des finanziellen Zusammenbruchs des Kunden oder im Falle der Vermögens- oder Geschäftsveräußerung des Kunden werden alle seine bestehenden Verbindlichkeiten uns gegenüber sofort fällig.
6.6 Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, gilt dies auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus dem gegenseitigen Handelsgeschäft.
6.7 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die sich nachhaltig auf die Bonität des Kunden auswirken, sind wir berechtigt, unsere Lieferung von der Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde dem nicht zustimmt. Umstände, die die Bonität des Kunden beeinträchtigen, liegen insbesondere dann vor, wenn er seine Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn andere Umstände, wie z. B. Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselprotest oder ähnliche Maßnahmen, dazu führen, dass der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
7 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller ausstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Übergibt der Kunde zur Erfüllung Schecks oder Wechsel, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung und endgültiger Gutschrift bestehen.
7.2 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, sofern er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachgekommen ist. Er darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er verpflichtet sich, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
7.3 Bei Pflichtverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auch ohne Fristsetzung die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer verpflichtet sich zur Herausgabe. In der Aufforderung zur Herausgabe liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird von uns ausdrücklich erklärt.
7.4 Der Käufer tritt alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf der Vorbehaltsware unverzüglich sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Auf Verlangen verpflichtet sich der Kunde, uns den Namen des Schuldners der abgetretenen Forderungen offenzulegen und die Schuldner über die Abtretung zu benachrichtigen. Erhält der Kunde vor unserer vollständigen Befriedigung Zahlungen oder sonstige Vermögenswerte von seinen Schuldnern, gilt diese Annahme als treuhänderisch für uns erfolgt.
7.5 Der Käufer führt jegliche Verarbeitung oder Umgestaltung an der Vorbehaltsware in jedem Fall für uns durch. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache dasselbe wie für die Vorbehaltsware.
7.6 Der Käufer verpflichtet sich zur gesonderten Lagerung der Vorbehaltsware und der durch Verbindung entstandenen Gegenstände.
7.7 Der Kunde muss uns unverzüglich über Vollstreckungsmaßnahmen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware oder hinsichtlich der an uns abgetretenen Forderungen oder sonstiger Sicherheiten unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen benachrichtigen; dies gilt auch für andere Arten der Beeinträchtigung. Die Kosten und Schäden trägt der Kunde.
7.8 Auf Verlangen des Kunden werden wir die bestehenden Sicherheiten nach unserem Ermessen freigeben, soweit der Gesamtwert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8 Mängelanzeigen und Ansprüche
8.1 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt oder in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Für elektrische/elektronische Bauteile oder Komponenten gilt eine Verjährungsfrist von maximal zwei Jahren, sofern keine kürzere Frist vereinbart wurde oder das Gesetz längere Fristen vorschreibt.
8.2 Offensichtliche Mängel sind im gegenseitigen Handelsgeschäft vom Kunden innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen; versteckte Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß 8.1 unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei verspäteter Rüge kann der Kunde wegen des betreffenden Mangels keinen Sachmängelanspruch geltend machen. Gleiches gilt für Reklamationen hinsichtlich der Menge oder wenn andere als die vertraglich vereinbarten Waren geliefert werden.
8.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlichem Verschleiß oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer oder fahrlässiger Behandlung, mangelnder Wartung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund entstehen oder die infolge besonderer, vertraglich nicht vorausgesetzter äußerer Einflüsse sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern auftreten. Werden unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vom Kunden oder von Dritten vorgenommen, führt dies zu keinen Ansprüchen wegen Sachmängeln.
8.4 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelanzeige oder Reklamation nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Ware, oder wir können wahlweise die mangelhafte Ware nachbessern. Sollte die wiederholte Nachbesserung oder die wiederholte Ersatzlieferung erfolglos sein und derselbe Mangel weiterhin bestehen, kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
8.5 Der Kunde muss uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung und Ersatzlieferung einräumen, andernfalls werden wir von der Sachmängelhaftung befreit.
8.6 Ansprüche des Kunden auf Ersatz der zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und/oder sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.7 Wird der Liefergegenstand trotz festgestellten Mangels weiterverwendet, übernehmen wir nur die Haftung für den ursprünglichen Mangel, nicht jedoch für Schäden, die durch die weitere Verwendung des ursprünglich mangelhaften Gegenstands entstehen.
8.8 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen übernehmen wir dieselbe Gewährleistung wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistung endet jedoch spätestens mit Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand festgelegten Gewährleistungsfrist, es sei denn, die gesetzliche Gewährleistungsfrist für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung wäre noch nicht abgelaufen; die Gewährleistung erlischt dann mit Ablauf dieser Frist. Für Sachmängel bei einer Lieferung, die wir von Dritten erhalten und unverändert an den Kunden weiterleiten, sind wir nicht verantwortlich; die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
8.9 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferanten gemäß § 439 Abs. 3 BGB oder § 478 BGB (bzw. Rechtsvorschriften mit gleichem Inhalt in anderen Rechtsordnungen) bestehen nur, soweit der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die in Ziffer 8.6 genannten Regelungen gelten ebenfalls.
8.10 Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, die sich aus Mängeln des Liefergegenstands sowie aus sonstigen Pflichtverletzungen aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung ergeben, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingende Haftungsvorschriften entgegenstehen, z. B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und es sich nicht um eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit handelt. Die vorstehenden Regelungen sind nicht mit einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden verbunden. Soweit dem Kunden nach dieser Bestimmung Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Verjährungsfrist gemäß der vorstehenden Regelung in 8.1. Für Schadensersatzansprüche nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9 Hinweise/Beratung zum Produkt und zur Haftung
9.1 Erklärungen gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss (z. B. Leistungsbeschreibungen, Verweis auf DIN-Normen usw.) beinhalten im Zweifelsfall keine Garantieübernahme. Im Zweifelsfall sind nur ausdrücklich schriftliche Erklärungen der Givens Hebesysteme GmbH zur Haftungsübernahme maßgeblich.
9.2 Soweit in diesen AVB nichts Gegenteiliges bestimmt ist – einschließlich etwaiger abweichender Bestimmungen in den Einzelverträgen –, haften wir bei Verstößen gegen vertragliche und außervertragliche Pflichten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften auf Schadensersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur unter Vorbehalt einer milderen Haftungsbegrenzung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. für die Sorgfalt, die wir in unseren eigenen Angelegenheiten walten lassen): a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit b. für Schäden, die auf einer nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch oder zugunsten von Personen, für deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich sind. Sie gelten jedoch nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die kein Mangel ist, nur dann vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn wir für die Pflichtverletzung verantwortlich sind. Ein uneingeschränktes Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10 Technische Änderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit technische Änderungen vorzunehmen, die der Verbesserung oder Weiterentwicklung unserer Produkte dienen; diese Änderungen begründen keine Ansprüche. Wir behalten uns uneingeschränkt Eigentums- und Urheberrechte an der von uns verkauften Software sowie an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (im Folgenden nur „Unterlagen“ genannt) vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Der Kunde besitzt kein ausschließliches Recht auf die Nutzung unserer Software mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Kunde ist berechtigt, ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie anzufertigen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Übergabe des Quellprogramms bzw. des Quellcodes.
11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
11.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand Siegen. In allen Fällen sind wir jedoch auch berechtigt, am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB oder einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Vorrangige gesetzliche Regelungen, insbesondere ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben von dieser Regelung unberührt.
11.3 Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus Lieferung und Leistung in Verträgen mit Kaufleuten ist das von uns angegebene Versandzentrum (Werk oder Vertriebszentrum).